Die Eigentümer/innen von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Gehwegen und Plätzen werden aufgefordert, ihre in das Strassenraumprofil und in die Sichtzonen ragenden Bäume, Sträucher und Hecken zurückzuschneiden. Es wird auf § 109 Abs. 2 BauG, § 42 BauV und § 6 Abs. 3 und 4 des Polizeireglementes verwiesen. Demnach sind folgende Vorschriften zu beachten:
Gehwege sind bis zu einer Höhe von 2.5 m und der Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von 4.5 m freizuhalten.
In den Sichtzonen (z.B. bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen, Grundstückzufahrten, Maisfeldern und anderen landwirtschaftlichen Kulturen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und 3.0 m jederzeit gewährleistet sein.
Kandelaber, Verteilkabinen, Hydranten usw. sind jederzeit zugänglich zu halten. Verkehrssignale und dergleichen dürfen durch Pflanzen nicht verdeckt werden.
Eigentümer/innen können für Schäden haftbar gemacht werden, die durch Bäume und Sträucher verursacht werden, welche in das Strassenraumprofil ragen oder die Sichtzonen beeinträchtigen. Nach erfolgloser Aufforderung zum Rückschnitt erfolgt die Beseitigung der Pflanzen im Auftrag der Gemeinde auf Kosten der dafür verantwortlichen Grundeigentümer/innen oder Mieter/innen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 77 VRPG.
Der Gemeinderat dankt Ihnen im Namen aller Verkehrsteilnehmenden für Ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit. Bei Fragen steht die Gemeindekanzlei gerne zur Verfügung (056 666 13 02 oder gemeindeverwaltung@buenzen.ch).