Mitteilungen

    April 2025

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    16. April 2025 | Frohe Ostern
    Mitteilung vom:

    Die Gemeindeverwaltung bleibt über Ostern vom Donnerstag, 17. April 2025, ab 16.00 Uhr bis und mit Montag, 21. April 2025, geschlossen. Der Pikettdienst für Todesfälle ist über die Telefonnummer 056 666 13 02 geregelt. Wir bitten um Kenntnisnahme und danken für Ihr Verständnis. Der Gemeinderat und die Verwaltung wünschen der ganzen Bevölkerung schöne und erholsame Ostertage. 

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    9. April 2025 | Dorffest Bünzen, Sponsor/Gönner werden
    Mitteilung vom:

    Vom 27. Juni 2025 bis 29. Juni 2025 findet das Dorffest mit Jugendtag in Bünzen statt. Über drei Tage hinweg bietet das Fest eine Vielzahl von Aktivitäten für alle Altersgruppen, einschliesslich kulinarischer Angebote, Unterhaltung, Musik und vielem mehr. Geselligkeit, Zusammenhalt, Lebensfreude sowie Spass für Jung und Alt stehen dabei im Mittelpunkt. Falls Sie Interesse haben, unser Dorffest mit einem Sponsoring-/Gönnerbeitrag zu unterstützen, finden Sie auf unserer Homepage www.usgrächnet.ch das Sponsoringkonzept, das Anmeldeformular sowie die Bankverbindung. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie auf der Gönnerliste aufgeführt werden möchten oder nicht. Bei Fragen oder für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Sponsoring-Verantwortliche Anja Bächler (anja@usgrächnet.ch) und unser OK-Präsident Ruedi Seiler (ruedi@usgrächnet.ch / 079 631 62 27) gerne zur Verfügung. Wir sind für jede Unterstützung sehr dankbar.

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    2. April 2025 | Frauenstammtisch
    Mitteilung vom:

    Am Donnerstag, 3. April 2025, findet der zweite Frauenstammtisch im Restaurant Hirschen statt. Ab 19.00 Uhr lädt euch der Frauenverein wieder herzlich zu einem gemütlichen Frauenabend ein und freut sich auf ein fröhliches Beisammensein!

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    2. April 2025 | Revidiertes Energiegesetz Kanton Aargau
    Mitteilung vom:

    Am 1. April 2025 trat das revidierte Energiegesetz im Kanton Aargau in Kraft. Es bringt neue Anforderungen an den Heizungsersatz, die Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien. Für den Vollzug der Bau- und Energiegesetzgebung sind die Standortgemeinden mit den entsprechenden Bauverwaltungen zuständig. Sind Sie gerade dabei, ein Bauvorhaben zu planen oder steht eines in den kommenden Jahren an? Dann informieren Sie sich frühzeitig über die Möglichkeiten und die neuen Vorgaben. 

    Nutzen Sie dafür ebenfalls das Beratungsangebot der energieberatungAARGAU. Lassen Sie sich von Fachexperten zu den neuen Vorschriften sowie zu möglichen Lösungen für Gebäudehülle und Gebäudetechnik beraten, bevor Sie Massnahmen umsetzen. Eine energetische Modernisierung sollte stets mit einer gründlichen Analyse des baulichen und energetischen Zustands Ihres Hauses beginnen.

    Nutzen Sie das Förderprogramm Energie für die Umsetzung energetischer Massnahmen. Gefördert werden unter anderem Beratungen, Verbesserungen der Gebäudehülle, der Ersatz fossiler und elektrischer Heizungen sowie Sanierungen und Ersatzneubauten nach Minergie-Standard. Finanziert durch die CO₂-Abgabe und kantonale Beiträge, trägt das Programm wesentlich zum Klimaschutz bei. Wichtig: Fördergesuche müssen vor Baubeginn eingereicht werden.

    Die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen im Überblick:

    • Elektro-Wassererwärmer dürfen nicht mehr ausschliesslich direktelektrisch ersetzt werden.
    • Bei Neubauten muss nur noch das Warmwasser nach Verbrauch erfasst und abgerechnet werden.
    • Auch bei einem eins-zu-eins-Ersatz eines fossilen Wärmeerzeugers ist ein Kostennachweis erforderlich.
    • Beim Heizungsersatz in Wohnbauten darf der Anteil nichterneuerbarer Energie maximal 90 % betragen.
    • Für Gebäude mit elektrischer Widerstandsheizung muss innert fünf Jahren einen GEAK Plus erstellen.
    • Für den Ersatz von Heizungen und Elektroboilern wird eine Meldepflicht eingeführt.

     

  • März 2025

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    26. März 2025 | Einladung zur Abgeordnetenversammlung des Kreisbezverbandes vom 6. Mai 2025
    Mitteilung vom:

    Die Unterlagen zur Rechnung 2024 und die beiden Rechenschaftsberichte sind auf der Homepage der Schule Muri aufgeschaltet: https://www.schulemuri.ch/bez/abgeordnete-kreisbez.html/883

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    26. März 2025 | Hunde / Jagdrecht
    Mitteilung vom:

    Wir erinnern daran, dass gemäss dem kantonalen Jagdgesetz und der dazugehörigen Jagdverordnung Hunde im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen sind. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden. Gleichzeitig werden die Hundehalterinnen und -halter gebeten, für die Hundeversäuberung die Robidog-Behälter zu benützen und die Säcke nicht einfach wegzuwerfen. Wir danken den Hundehalterinnen und -haltern für das Einhalten dieser Bestimmungen.

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    26. März 2025 | Betreten von Äckern und Wiesen
    Mitteilung vom:

    Das Betreten von Äckern und Wiesen ist grundsätzlich nicht gestattet bzw. nur so weit erlaubt, als damit weder eine Beeinträchtigung noch eine Schädigung des Grundeigentums verbunden ist. Aus diesem Grund ist auf das Betreten von Äckern und Wiesen (z.B. Querfeldeintouren, freies Laufenlassen von Hunden oder Reiten über offenes Gelände) insbesondere während der Vegetationszeit vom 1. April bis 31. Oktober zu verzichten. Wir danken Ihnen für das Beachten dieser Regel.

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    19. März 2025 | Neuwahl Feuerungskontrolleur
    Mitteilung vom:

    Ewald Trottmann, Boswil, war jahrelang Feuerungskontrolleur der Gemeinde Bünzen. Er hat sein Kaminfegergeschäft per 1. Januar 2025 seinem Mitarbeiter Alexey Springer verkauft. Der Gemeinderat hat diesem Geschäftswechsel zugestimmt. Neu ist somit für die Gemeinde Bünzen die Trottmann GmbH, Alexey Springer, Oberdorfstrasse 23, 5623 Boswil, zuständig.

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    19. März 2025 | Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
    Mitteilung vom:

    Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Gehwegen und Plätzen werden aufgefordert, ihre in das Strassenraumprofil und in die Sichtzonen ragenden Bäume, Sträucher und Hecken zurückzuschneiden. Es wird auf § 109 Abs. 2 BauG, § 42 BauV und § 6 Abs. 3 und 4 des Polizeireglementes verwiesen. Demnach sind folgende Vorschriften zu beachten:

     

    Gehwege sind bis zu einer Höhe von 2,5 m und der Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von 4,5 m freizuhalten. 

     

    In den Sichtzonen (z. B. bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen, Grundstückzufahrten, Maisfeldern und anderen landwirtschaftlichen Kulturen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und 3.0 m jederzeit gewährleistet sein. 

     

    Kandelaber, Verteilkabinen, Hydranten usw. sind jederzeit zugänglich zu halten. Verkehrssignale und dergleichen dürfen durch Pflanzen nicht verdeckt werden.

     

    Eigentümer können für Schäden haftbar gemacht werden, die durch Bäume und Sträucher verursacht werden, welche in das Strassenraumprofil ragen oder die Sichtzonen beeinträchtigen.

     

    Nach erfolgloser Aufforderung zum Rückschnitt erfolgt die Beseitigung der Pflanzen im Auftrag der Gemeinde auf Kosten des dafür verantwortlichen Grundeigentümers oder Mieters. Das Verfahren richtet sich nach Art. 77 VRPG.

     

    Der Gemeinderat dankt Ihnen im Namen aller Verkehrsteilnehmenden für Ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit. Bei Fragen steht die Gemeindekanzlei gerne zur Verfügung (056 666 13 02 oder gemeindeverwaltung@buenzen.ch).

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    19. März 2025 | Meldung Solaranlage
    Mitteilung vom:

    Folgende Eigentümerin hat beim Gemeinderat, gestützt auf §49a der kantonalen Bauverordnung, die Meldung zur Erfassung einer Solaranlage eingereicht:

     

    • Kuhn Nicole, auf der Parzelle 406, Grundhof 1, 5624 Waldhäusern

     

    Diese Solaranlagen ist meldepflichtig, aber nicht baubewilligungspflichtig.

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