Online-Schalter

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    Adressänderung / Umzug

    Adressänderung / Umzug

    Bitte melden Sie uns Ihren Zu- oder Wegzug sowie Ihren Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde Bünzen persönlich oder via eUmzug innert 14 Tagen nach Umzug.

    Am Schalter benötigen wir folgende Unterlagen:

    SchweizerInnen

    • Heimatschein oder Heimatausweis (beim Zuzug)
    • Mietvertrag resp. Wohnungsnummer
    • Kopie CH-Krankenkassenpolice
    • Haupt- oder Nebenwohnsitzbestätigung (beim Wegzug)

    Sie erhalten nach der Mutation im Einwohnerregister eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung.

    AusländerInnen

    • Ausländerausweis
    • Pass
    • Kopie Arbeitsvertrag (bei ausser kantonalem Zuzug)
    • Mietvertrag resp. Wohnungsnummer
    • Kopie CH-Krankenkassenpolice
    • Haupt- oder Nebenwohnsitzbestätigung (beim Wegzug)

    Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau wird die Adressänderung auf Ihrem Ausländerausweis vornehmen. Sie werden schriftlich informiert, sobald der Ausweis geändert wurde und Sie diesen gegen Bezahlung der anfallenden Gebühr abholen können.

    Abmeldung ins Ausland

    Eine Abmeldung ins Ausland hat spätestens am Tage des Wegzuges zu erfolgen. Es ist jedoch zu empfehlen, die Abmeldung frühzeitig (max. 3 Monate zum Voraus) zu melden. Eine Abmeldung ins Ausland via eUmzug ist nicht möglich.

    Zur Abmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Hauptwohnsitzbestätigung
    • Ausländerausweis
    • genaues Ausreisedatum
    • vollständige Adresse im Ausland
    • Zustelladresse in der Schweiz

    Informationen Auslandschweizer

    Als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer müssen Sie sich bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz immatrikulieren. Das Schweizer Konsulat hat die gleiche Funktion wie die Gemeindeverwaltung in der Schweiz. Auf der EDA-Seite  finden Sie die Schweizer Vertretung, die Ihrem Wohnsitz am nächsten liegt.

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    Adressauskunft

    Die Abteilung Einwohnerdienste erteilt Einzelauskünfte über Adressen. 

    Es werden keine telefonischen Auskünfte an Privatpersonen und privatrechtliche Institutionen erteilt. 

    Adressauskünfte können schriftlich oder per Mail gemeindeverwaltung@buenzen.ch angefragt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, Adressauskünfte persönlich am Schalter der Einwohnerdienste zu erhalten. Ein Interessensnachweis ist immer erforderlich.

    Die Gebühr für eine Adressauskunft beträgt CHF 20.- (§ 23 Abs. 1d der Register- und Meldeverordnung, RMV)

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    Besuchsaufenthalt / Verpflichtungserklärung

    Besuchsaufenthalt für visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer

    Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise beim zuständigen schweizerischen Konsulat / Botschaft seines Wohnortes ein Visum beantragen. Die Auslandvertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Verpflichtungserklärung benötigt.

    Wenn Sie eine visumspflichtige Person in die Schweiz einladen möchten, haben Sie wie folgt vorzugehen:

    • Als Gastgeberin bzw. Gastgeber senden Sie der visumpflichtigen Besucherin bzw. dem Besucher ein Einladungsschreiben.
    • Die Person, die Sie einladen möchten, muss vor der Einreise in die Schweiz bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung persönlich vorsprechen und ein Visum beantragen.
    • Die Auslandvertretung eröffnet nach der Antragsstellung ein entsprechendes Verfahren und übergibt der einreisewilligen Person das Formular "Verpflichtungserklärung".
    • Dieses Formular hat die antragsstellende Person auszufüllen und an Sie als garantierende Person in die Schweiz weiterzuleiten.
    • In der Folge haben Sie sich persönlich mit dem Formular am Schalter der Einwohnerdienste einzufinden, welche das Formular ergänzen und prüfen, ob Sie in der Lage sind, die eingegangene finanzielle Verpflichtung erfüllen zu können. Sofern erforderlich, wird zudem geprüft, ob die durch Sie für den Besucher allenfalls abgeschlossene Reiseversicherung die gestellten Anforderungen erfüllt.
    • Anschliessend leiten die Einwohnerdienste das Formular "Verpflichtungserklärung" an das Amt für Migration und Integration in Aarau zur weiteren Bearbeitung weiter. Dieses prüft die Angaben in fremdenpolizeilicher Hinsicht und übermittelt das Visumsgesuch letztendlich elektronisch an die schweizerische Auslandvertretung zum endgültigen Entscheid über die Visumserteilung.

    Die Gebühr beträgt CHF. 61.20 (inkl. Gebühr MIKA) und sind bei Abgabe der Verpflichtungserklärung zu bezahlen (§ 3 Art. 19 VEV)

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    Einzugs- Auszugsmeldung Liegenschaftsverwaltungen (Drittmeldepflicht)

    Meldung von Mieterwechsel durch Liegenschaftsbesitzer, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgeber an die Gemeinden

    Mit der Drittmeldepflicht können Sie Ein- und Auszüge Ihrer Mieter/innen sowie Logisnehmer/innen online an die Gemeinde melden. Die Meldung erfolgt an die Gemeinde, in welcher Ihre zu vermietende Liegenschaft steht. Gemäss Gesetz beträgt die Meldefrist 14 Tage ab Datum des Ein- resp. Auszuges.

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    Gesuch Lernfahrausweis

    Zuständige Behörde für die Ausstellung eines Lernfahrausweises ist das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau

    Identifikation bzw. Personaliennachweis

    Wird erstmals ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises eingereicht, muss der/die Gesuchsteller/in persönlich bei den Einwohnerdiensten oder direkt beim Strassenverkehrsamt vorsprechen und einen gültigen Identifikationsnachweis mit Foto (CH-Bürger: Identitätskarte/Pass, Ausländer: Original-Ausländerausweis) vorlegen. Für die erstmalige Identifikation wird bei den Einwohnerdiensten eine Gebühr von CHF 20.00 erhoben.

    Nicht vergessen: Nothelferausweis im Original mitbringen!

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    Handlungsfähigkeitszeugnis

    Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ausgestellt. Zuständig ist die KESB am aktuellen Wohnsitz der Person, deren Handlungsfähigkeit bescheinigt werden soll. Zuständig für Bünzen ist:

    Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
    Bezirksgericht Muri (KESB)

    Familiengericht
    Seetalstrasse 8
    5630 Muri

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    Hauptwohnsitzbescheinigung

    Die Gebühr für die Ausstellung einer Hauptwohnsitzbescheinigung beträgt CHF 20.00 (§ 23 Abs. 1b der Register- und Meldeverordnung, RMV)

    Adresse
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    Heimatausweis

    Wer sich vorübergehend in einer Gemeinde aufhält, hat einen Heimatausweis zu hinterlegen. Der Heimatausweis muss bei der Abteilung Einwohnerdienste des Niederlassungsortes bestellt werden. Für die Bestellung eines Heimatausweises melden Sie sich bitte bei den Einwohnerdiensten oder verwenden das untenstehende Formular. Die Kosten betragen CHF 20.00. Der Heimatausweis ist auf max. fünf Jahre befristet.

    Adresse
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    Identitätskarte und Schweizer Pass

    Identitätskarte für Schweizer

    Für die Antragstellung einer Identitätskarte sind die Einwohnerdienste zuständig. Dazu müssen Sie persönlich am Schalter der Einwohnerdienste erscheinen. Bis zum 18. Geburtstag ist die Mitunterzeichnung des Antragsformulars durch einen Elternteil oder gesetzlichen Vertreter erforderlich. 


    Erstmalige Ausstellung der Identitätskarte

    Melden Sie sich persönlich am Schalter der Einwohnerdienste, damit ein Antragsformular ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben werden kann. Für eine neue Identitätskarte benötigen wir von Ihnen ein aktuelles Passfoto, welches den Kriterien gemäss Fotomustertafel entspricht sowie einen Ausweis mit Foto zur Identifikation.

    Abgelaufene Identitätskarte

    Bitte sprechen Sie persönlich am Schalter der Einwohnerdienste vor. Das ausgestellte Antragsformular muss von Ihnen unterschrieben werden. Dazu benötigen wir Ihre alte Identitätskarte und ein aktuelles Passfoto, welches den Kriterien gemäss Fotomustertafel entspricht.

    Verlust der Identitätskarte

    Wenn Sie die Verlustmeldung der Kantonspolizei, einen Ausweis mit Foto sowie ein Passfoto, welches den Kriterien gemäss Fotomustertafel entspricht am Schalter der Einwohnerdienste vorweisen, wird Ihnen ein Antragsformular für die neue Identitätskarte ausgestellt, welches Sie unterzeichnen müssen.

    Identitätskarte für Kinder bis zum 18. Altersjahr

    Sie erscheinen in Begleitung Ihres Kindes am Schalter der Einwohnerdienste. Wir bitten Sie, ein aktuelles Passfoto des Kindes mitzubringen. Ein Foto ist ab Geburt notwendig. Eine eigenhändige Unterschrift des Kindes wird ab dem 7. Lebensjahr benötigt.

    Gültigkeit

    Identitätskarte für Erwachsene: 10 Jahre

    Identitätskarte für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: 5 Jahre

    Gebühr

    Erwachsene: CHF 70.00

    Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: CHF 35.00


    Die Gebühren sind bei der Antragstellung bei den Einwohnerdiensten zu bezahlen.

    Die Identitätskarte wird Ihnen ca. eine Woche nach Antragstellung per Einschreiben zugestellt oder kann bei der Gemeindeverwaltung abgeholt werden (falls noch gültige Ausweise annulliert werden müssen).

     

    Pass 22 und Kombiangebot (Pass 22 und Identitätskarte)

    Der Pass 22 oder das Kombiangebot, bestehend aus Pass 22 und Identitätskarte können nur beim Ausweiszentrum Aargau bestellt werden. Dort erhalten Sie auch alle weiteren Informationen.

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    Lebensbescheinigung

    Für den Erhalt der Lebensbescheinigung ist es unumgänglich, dass Sie persönlich bei uns am Schalter vorbeikommen. Bitte bringen Sie das zu unterzeichnende Formular sowie einen gültigen Ausweis mit.

    Die Gebühr für die Ausstellung einer Lebensbescheinigung beträgt CHF 20.00 (§ 23 Abs. 1c der Register- und Meldeverordnung, RMV)

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    Meldeformular zur Wohnadresse Minderjähriger

    An- und Abmeldungen von minderjährigen Kindern
    Ein Zuzug oder Wegzug von minderjährigen Kindern darf nur durch einen sorgeberechtigten Elternteil vorgenommen werden. Bei Eltern mit getrenntem Wohnsitz ist der Abteilung Einwohnerdienste eine entsprechende Erklärung ausgefüllt abzugeben. Auf Verlangen sich auch Entscheide zur elterlichen Sorge der KESB oder des Gerichts vorzulegen. Bei einem Wegzug ins Ausland wird auf der Erklärung zwingend die Unterschrift von beiden Elternteilen benötigt!

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    Merkblatt Datensperre