Einwohnerdienste

Besuchsaufenthalt / Verpflichtungserklärung

Besuchsaufenthalt für visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer

Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise beim zuständigen schweizerischen Konsulat / Botschaft seines Wohnortes ein Visum beantragen. Die Auslandvertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Verpflichtungserklärung benötigt.

Wenn Sie eine visumspflichtige Person in die Schweiz einladen möchten, haben Sie wie folgt vorzugehen:

Einzugs- Auszugsmeldung Liegenschaftsverwaltungen (Drittmeldepflicht)

Meldung von Mieterwechsel durch Liegenschaftsbesitzer, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgeber an die Gemeinden

Mit der Drittmeldepflicht können Sie Ein- und Auszüge Ihrer Mieter/innen sowie Logisnehmer/innen online an die Gemeinde melden. Die Meldung erfolgt an die Gemeinde, in welcher Ihre zu vermietende Liegenschaft steht. Gemäss Gesetz beträgt die Meldefrist 14 Tage ab Datum des Ein- resp. Auszuges.

Meldeformular zur Wohnadresse Minderjähriger

An- und Abmeldungen von minderjährigen Kindern
Ein Zuzug oder Wegzug von minderjährigen Kindern darf nur durch einen sorgeberechtigten Elternteil vorgenommen werden. Bei Eltern mit getrenntem Wohnsitz ist der Abteilung Einwohnerdienste eine entsprechende Erklärung ausgefüllt abzugeben. Auf Verlangen sich auch Entscheide zur elterlichen Sorge der KESB oder des Gerichts vorzulegen. Bei einem Wegzug ins Ausland wird auf der Erklärung zwingend die Unterschrift von beiden Elternteilen benötigt!

Identitätskarte und Schweizer Pass

Identitätskarte für Schweizer

Für die Antragstellung einer Identitätskarte sind die Einwohnerdienste zuständig. Dazu müssen Sie persönlich am Schalter der Einwohnerdienste erscheinen. Bis zum 18. Geburtstag ist die Mitunterzeichnung des Antragsformulars durch einen Elternteil oder gesetzlichen Vertreter erforderlich. 


Erstmalige Ausstellung der Identitätskarte

Lebensbescheinigung

Für den Erhalt der Lebensbescheinigung ist es unumgänglich, dass Sie persönlich bei uns am Schalter vorbeikommen. Bitte bringen Sie das zu unterzeichnende Formular sowie einen gültigen Ausweis mit.

Die Gebühr für die Ausstellung einer Lebensbescheinigung beträgt CHF 20.00 (§ 23 Abs. 1c der Register- und Meldeverordnung, RMV)

Adressauskunft

Die Abteilung Einwohnerdienste erteilt Einzelauskünfte über Adressen. 

Es werden keine telefonischen Auskünfte an Privatpersonen und privatrechtliche Institutionen erteilt. 

Adressauskünfte können schriftlich oder per Mail gemeindeverwaltung@buenzen.ch angefragt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, Adressauskünfte persönlich am Schalter der Einwohnerdienste zu erhalten. Ein Interessensnachweis ist immer erforderlich.

Handlungsfähigkeitszeugnis

Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ausgestellt. Zuständig ist die KESB am aktuellen Wohnsitz der Person, deren Handlungsfähigkeit bescheinigt werden soll. Zuständig für Bünzen ist:

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Bezirksgericht Muri (KESB)

Familiengericht
Seetalstrasse 8
5630 Muri